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Rechtsfragen der Website-Erstellung

Mit freundlicher Genehmigung von Mag. Dr. Sonja Janisch, LL.M. (Florenz)
Stand: November 2005

 

Wie für alle Webseiten gelten auch für Seiten im TUGnet bestimmte rechtliche Voraussetzungen bzw. Bestimmungen, diese werden hier kurz zusammengefasst, weiter führende Informationen (auch nach Zielgruppen: Lehrende/Studierende) findet man z.B. bei KB:Law.
Weiters verweisen wir auf die weitgehend auch auf Österreich zutreffenden Bemerkungen des DFN (Seite 44ff).

 


Rechtsfragen bei der Einbindung von Fremdmaterial in Websites aus urheberrechtlicher Sicht

 

Einführung in das Urheberrecht

  • Rechtsgrundlage: Urheberrechtsgesetz (UrhG), BGBl 1936/111 idF BGBl I 2003/32; Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien
  • Schutzbereich: Werke der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst
  • Voraussetzung: "eigentümliche geistige Schöpfung" (§ 1 UrhG)
  • Entsteht durch den Akt der Schöpfung
  • Schutzdauer: idR bis 70 Jahre nach dem Todestag des Urhebers
  • Verwertungsrechte: §§ 14-18a UrhG
  • I. Hauptstück des UrhG: Urheberrecht im engeren Sinn
  • II. Hauptstück des UrhG: "Verwandte Schutzrechte"
  • Website: per se kein urheberrechtlicher Schutz, aber Schutz als
    • Datenbankwerk (§ 40f)
    • (einfache) Datenbank (§ 76c UrhG)
    • Design als Gebrauchsgraphik

Fotos

  • Darf man Fotos, die man in einer fremden Website entdeckt, in die eigene Website übernehmen?
    • Fotos, die eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen, sind als Werk der bildenden Künste (§ 3 UrhG) geschützt
    • „Einfache Fotos“ fallen unter den Lichtbildschutz (§ 73 UrhG)
  • Darf man fremde Personen ohne Zustimmung fotografieren und die Fotos auf die Website stellen?
    • Bildnisse von Personen dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch „berechtigte Interessen“ des Abgebildeten verletzt würden („Recht am eigenen Bild“, § 78 UrhG)
    • Zahlreiche Einzelfalljudikatur
  • Darf man Passfotos einscannen und in die Website übernehmen?
    • Allein durch die Veräußerung besteht keine Rechteeinräumung für diese Verwertungsart
    • Notwendig ist, sich das Recht dafür einräumen zu lassen

Graphiken, Texte

  • Darf man Graphiken, Texte oder Textteile, die man in einer fremden Website entdeckt, in die eigene Website übernehmen?
    • Urheberrechtlicher Schutz nur, wenn diese eine &bdquot;eigentümliche geistige Schöpfung“ darstellen
    • Ein „Copyright-Vermerk“ ist keine Voraussetzung
    • Eine bestimmte „Werkhöhe“ ist nicht (mehr) Schutzvoraussetzung
    • Zitate sind zulässig, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt werden (insb. keine Übernahme des Werkes, § 46 UrhG)
  • Darf man auf diese einen Link setzen?
    • Links darauf sind grundsätzlich zulässig
    • Es darf aber nicht der irreführende Eindruck entstehen, dass der Inhalt zur eigenen Seite gehört

Sonstiges

  • Darf man das Layout einer fremden Website übernehmen?
    • Urheberrechtlicher Schutz nur, wenn dieses eine „eigentümliche geistige Schöpfung“ darstellt
    • Problematisch bei außergewöhnlichen Seiten
  • Darf man Soundfiles in eine Website aufnehmen?
    • Nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers
    • Insb. Verletzung des „Zurverfügungsstellungsrechts“ (§ 18a UrhG)
      • Unabhängig davon, ob Download möglich ist oder nicht
      • Unabhängig davon, wie lange die Soundfiles sind
      • Gilt auch für grob vereinfachte Musik oder einen eigenen Remix

Rechtsfolgen bei Verstößen

  • Unterlassungsanspruch (§ 81 UrhG)
    • Verschuldensunabhängig
    • Keine vorherige Unterlassungsaufforderung nötig
    • Auch sofortige Entfernung schützt nicht
  • Beseitigungsanspruch (§ 82 UrhG)
  • Urteilsveröffentlichung (§ 85)
  • Anspruch auf angemessenes Entgelt (§ 86 UrhG)
  • Anspruch auf Schadenersatz und auf Herausgabe des Gewinns (§ 87 UrhG)
  • Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft (§§ 87a, 87b UrhG)
  • Strafrechtliche Konsequenzen: Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (§ 91 UrhG)

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Haftung für Hyperlinks und für Framing

  • Framing: Technik, bei der fremde Seiten in einem Frame der eigenen Seite wiedergegeben werden
  • Links auf fremde Homepages oder Unterseiten davon (sog. Deep-Links) sind unbedenklich, sofern
    • Klar erkennbar ist, dass auf eine fremde Website gewechselt wird (Gefahr bei Framing)
    • Man keine Kenntnis von einem rechtswidrigem Inhalt auf den „gelinkten“ Seiten hat
    • Der Link bei Kenntniserlangung von einer Rechtswidrigkeit über die "gelinkten" Inhalte unverzüglich entfernt wird
    • Die fremden Informationen nicht als eigene dargestellt werden (insb. bei Framing problematisch)
  • § 17 E-Commerce-Gesetz: Haftungsbefreiung des Linksetzers, wenn die letzten drei der oben genannten Punkte erfüllt sind

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Die Offenlegungspflicht nach der MedienG-Novelle 2005

  • Neue Informationspflicht für Websitebetreiber durch § 25 Mediengesetz (in Kraft seit 1.7.2005)
  • Folgende Inhalte müssen aufgenommen werden:
    • Name bzw. Firma und gegebenenfalls Unternehmensgegenstand
    • Ort bzw Sitz des „Medieninhabers“
  • Sanktion bei Nichtbeachtung: Verwaltungsstrafe bis zu € 2.180,--
  • Beachte: weitere Informationspflichten bestehen uU nach anderen Gesetzen (zB nach § 5 E-Commerce-Gesetz)

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Rechtliche Aspekte der Internetwerbung

  • Bannerwerbung
    • Werbung mit graphisch gestalteten Flächen
    • Trennungsgebot muss erfüllt sein (§ 6 ECG)
  • Techniken zur Beeinflussung von Suchmaschinenergebnissen
    • Sachfremde Meta-Tags (Begriffe, die zur Beschreibung des Website-Inhalts in den HTML-Code aufgenommen werden)
    • Word-Stuffing (zB weiß geschriebene sachfremde Begriffe auf weißem Hintergrund)
    • Keyword-buying (Kauf von bestimmten Begriffen von einem Suchmaschinenbetreiber mit der Folge, dass bei Abfrage dieser Begriffe die entsprechende Website vorne in der Trefferliste der Suchmaschine aufscheint)
    • Gefahr von Markenrechtsverletzungen oder Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht (insb. gegen §§ 1, 2 UWG)

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Fazit

  • Urheberrechtskonforme Gestaltung
    • Wegen der oft schwierigen Abgrenzung: fremde Inhalte nur mit Zustimmung des Urhebers verwenden
    • Auf Beweisbarkeit dieser Zustimmung achten
    • Versichern Sie sich, dass der Übergeber der Rechte zu deren Weitergabe tatsächlich berechtigt ist
    • Beachten Sie: ein „Disclaimer“ hat hier keine rechtliche Wirksamkeit!
  • Ausschluss für eine Haftung für Links
    • Verwenden Sie möglichst nicht die Technik des Framings
    • Beachten Sie die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Haftungsbefreiung nach § 17 E-Commerce-Gesetz
  • Beachten Sie sämtliche Informationspflichten (insb. die neue Pflicht gemäß § 25 MedienG)
  • Vorsicht bei Versuchen, Suchmaschinenergebnisse zu beeinflussen

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